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Getränke Günzel

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58456 Witten

 

Öffnungszeiten:
Lagerverkauf

Dienstag

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Freitag

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Impressum

Verantwortlich:

Getränke Günzel

Andreas Guenzel

Durchholzer Str. 27

58456 Witten

 

Kontakt

Telefon: 02302 277090

Telefax: 02302 277091

E-Mail: info(at)guenzel.de

 

 

AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen.pdf
PDF-Dokument [105.4 KB]

 

Umsatzsteuer-ID DE 32 88 71 923

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Allgemeines

Für die Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen gelten nur dann, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

 

2. Bestellung / Lieferung

Angebote und Auftragsannahmen erfolgen freibleibend. Aufträge gelten als angenommen wenn schriftliche Bestätigung oder Rechnung erteilt bzw. die Lieferung vereinbarungsgemäß ausgeführt ist. Die Lieferung erfolgt zu den Preisen der jeweils geltenden Preisliste bei Lieferung. Die Preise verstehen sich zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer.

 

3. Zahlungen

Sämtliche Rechnungen sind sofort und ohne jeden Abzug im Wege des Banklastschriftverfahrens (Bankabbuchung zukünftig SEPA) zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug oder Nichteinlösung / Rückbelastung von Banklastschriften und Schecks werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1Diskontüberleitungsgesetz, mindestens aber 9 % jährlich sowie Bankgebühren und Provisionen berechnet. Bei Zahlungsverzug können darüber hinaus für zukünftige Lieferungen Barzahlung verlangt und weitere Lieferungen vom Ausgleich der Zahlungsrückstände abhängig gemacht werden. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugs-schadens bleibt vorbehalten.

 

4. Abrechnung / Aufrechnung

Saldenbestätigung und sonstige Abrechnungen gelten als an-erkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 10 Tagen ab Zugang schriftlich widerspricht. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Lieferanten anerkannten oderrechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

5. Lieferverpflichtung

Alle Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu den üblichen Geschäftszeiten des Verkäufers ausgeliefert. Wird der Käufer auf seinen Wunsch hin außerhalb der üblichen Geschäftszeiten beliefert, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu zahlen. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachliefer-frist - beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inver-zugsetzung durch den Käufer - zu gewähren und kann Rechte ausdiesem Vertrag erst nach Ablauf der Nachfrist geltend machen. Der Käufer kann Schadensersatz wegen Verzugs nur bei Vorsatz und grober Fährlässigkeit des Verkäufers geltend machen. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Energiemangel, behördlichen Maßnahmen sowie Betriebsstörungen wird die Lieferfrist bzw. Annahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert. Der Verkäufer ist nach seiner Wahl auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Nach Wegfall der Behinderung gelten im Hin-blick auf die Fristen und Nachfristen die Bestimmungen des BGB.

 

6. Beanstandungen

Alle Getränke und Waren werden in einwandfreier Beschaffenheit geliefert. Beanstandungen über die gelieferten und zurück-genommenen Gebinde (Vollgut und Leergut) sowie sonstige Warensind unverzüglich bei Empfang geltend zu machen. Reklamationen wegen Trübbier in Fässern können nur innerhalbeiner Ausschluss Frist von 2 Wochen ab Lieferung geltend gemacht werden. Dem gleichen gilt für offensichtliche Mängel d.h. solche, die der Kunde bei Empfang der Ware unmittelbar erkennen musste oder konnte. Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nach der Gutschriftdurch jeweiliger Brauerei entsprechend ersetzt. Der Verkäufer kann auch wertmäßigen Ersatz in Form einer Gutschrift erteilen. Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung, zeitliche Überlagerung und Behandlung der Ware beim Käufer entstehen, gehen zu dessen Lasten. Bei festgestellten Mängeln, die zu Lasten des Verkäufers gehen, kann der Käufer Ersatz bzw. Gutschrift verlangen. Sonstige Mängelrügen können nur innerhalb der gesetzlichen Gewähr-leistungsfristen geltend gemacht werden.

 

7. Leergut

Die auf Rechnungen ersichtlichen Leergutsalden gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich widersprochen wird. Paletten, Kisten, Mehrweg-flaschen, Bier-fässer und Kohlensäureflaschen bleiben Eigentum des Lieferanten(ausgenommen Einwegflaschen und Einwegverpackungen) und werden dem Käufer nach den Bestimmungen der §§ 598 ff und §§607 ff BGB überlassen. Für Mehrweg-flaschen und Kisten sowie für Fässer und KEG-Behälter wird Pfandgeld nach den jeweils vom Verkäufer festgesetzten Sätzen erhoben. Die Pfandzahlung hat mit der Zahlung der Warenrechnung zu erfolgen. Der Käufer ist zur Rückgabe des Leerguts, in einem ordnungsgemäßen Zustand und nach Produktsorten sortiert, verpflichtet. Der Verkäufer ist nichtverpflichtet, mehr Leergut zurückzunehmen, als der jeweilige Leergutsaldo ausweist. Bei Beendigung der Geschäftsverbindungerfolgt über das Leergut eine Schlußabrechnung, wobei der Verkäufer dem Käufer das fehlende Leergut (Paletten, Fässer, Kohlensäureflaschen, Kisten und Mehrwegflaschen) zum jeweiligen Wieder-beschaffungspreis zzgl. Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung bezahlter Pfandbeträge in Rechnung stellt.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der Nebenforderungen des Verkäufers, bei Scheck, Wechsel sowie Banklastschriften, Abrechnung bis zu deren Einlösung Eigentum des Verkäufers. Dieser Eigentumsvor-behalt erstreckt sich auf sämtliche, vom Verkäufer gelieferten und noch zu liefernden Waren, bis zur Bezahlung der gesamten Forderung aus der Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwaigen, sich zu Lasten des Käufers ergebenden Kontokorrent-saldos. Das gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Der Käufer darf über bezogene Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen. Die aus dem Weiterverkauf der gelieferten Warenentstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwa zu Lasten des Käufers bestehenden Kontokorrentsaldos an den Verkäufer ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mitanderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz Abtretung berechtigt, die Ein-ziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungs-ermächtigung des Käufers unberührt. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 25 % übersteigt, wird der Verkäufer vollbezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben. Der Käufer darf über das Vorbehaltsgut ansonsten nicht verfügen, es insbesondere nicht zur Sicherung übereignen, Pfändungen seitens Dritter sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

 

9. Erfüllungsort u. Gerichtsstand

Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, ist für alle gegenseitigen Ansprüche sowohl Erfüllungsort als auch Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

 

10. Sonstiges

Der Verkäufer ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungs-verkehrs mit dem Käufer zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Mit diesen Geschäftsbedingungen treten alle früheren außer Kraft. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweiseunwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt bleiben. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige als wirksam vereinbart, die dem Sinn und Zweck entspricht.