BIERGESETZE
Bier unterliegt in der Herrstellung und Vermarktung vielen Gesetzen und Verordnungen. Aber das wichtigste Gesetz ist:
"Das es schmeckt"
Das Reinheitsgebot von Erzherzog Wilhelm von Bayern aus dem Jahre 1516 ist das älteste und noch gültige Lebensmittelgesetz in Deutschland.
"Wie das Pier Summer vie Winter auf dem Land sol geschenkt und prauen werden".
"Item wir ordnen, setzen und wollen mit Rathe unnser Lanndtschaft das füran allenthalben in dem Fürstenthumb Bayrn auff dem Lande auch in unseren Stettn vie Märckthen da desáhalb hieuor kain sonndere orednung gilt von Michaelis bis auff Georgij ain mass oder kopffpiers über einen pfennig müncher werung un von Sant Jorgentag biß auf Michaelis die mass über zwen pfennig derselben werung und derenden der kopff ist über drey haller bey nachgeferter Pene nicht gegeben noch außengeschenckht sol werden. Wo auch ainer nit Merrzn sonder annder pier prawen oder sonst haben würde sol erd och das kains weg häher dann die maß umb ainen pfennig schenken und verkauffen. Wir wollen auch sonderlichen dass füran allenthalben in unsern stetten märckthen un auf dem lannde zu kainem pier merer stückh dan allain gersten, hopfen un wasser genommen un gepracht solle werdn. Welcher aber dise unsere Ordnung wissendlich überfaren unnd nie halten wurde den sol von seiner gerichtsobrigkait dasselbit vas pier zustraff unnachläßlich so offt es geschieht genommen werden, jedoch wo ain brüwirt von ainem pierprewen in unnsern stettn märckten und aufm lande jezuzeitn ainen Emer piers zwen oder drey kauffen und wider unnter den gemaynen pawrfuolck ausschenken würde dem selben allain aber sonstnyemandes soldyemaßs oder der kopfpiers umb ainen aller häher dann ober gesetzt ist zugeben un ausschenken erlaube und unuerpotn."
Bis in die heutige Zeit gilt diese Verordnung sinngemäß dem
Deutschen Biersteuergesetz
sind neben steuerrechtlichen Vorschriften auch die Anforderung an das Bierbrauen aus dem Reinheitsgebot aus 1516 enthalten:
1. Zur Bereitung von untergärigem Bier darf, abgesehen von Vorschrift in den Absätzen 4 bis 6, nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden.
2. Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt derselben Vorschrift; es ist hierbei jedoch auch in Verwendung von anderem oder Invertzucker sowie von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmittel zulässig.
3. Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden.
4. Die Verwendung von Farbebieren, die nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt sind, ist bei der Bierbereitung gestattet, unterliegt jeoch besonderen Überwachungsmaßnahmen.
5. An Stelle von Hopfen dürfen bei der Bierbereitung auch Hopfenpulver oder Hopfen in anderweit zerkleinerter Form oder Hofenauszüge verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
1. Hopfenpulver und anderweit zerkleinerter Hopfen sowie Hopfenauszüge müssen ausschließlich aus Hopfen gewonnen sein.
2. Hopfenauszüge müssen
1. die bei Sudverfahren in die Bierwürze übergehenden Stoffe des Hopfens oder dessen Aroma- und Bitterstoffe in einer Beschaffenheit enthalten, wie sie Hopfen vor oder bei dem Kochen in der Bierwürze aufweist.
2. Den Vorschriften des Lebensmittelrechts entsprechen. Die Hopfenauszüge dürfen der Bierwürze nur vor Beginn oder während der Dauer des Würzekochens beigegeben werden.
6. Als Klärmittel für Würze und Bier dürfen nur solche Stoffe verwendet werden, die mechanisch oder absorbierend wirken und bis auf gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche, technisch unvermeidbare Anteile wieder ausgeschieden werden.
7. Auf Antrag kann im einzelnen Fall zugelassen werden, daß bei der Bereitung von besonderen Bieren und von Bier, das zur Ausfuhr oder zu wissenschaftlichen Versuchen bestimmt ist, von den Absätzen 1 und 2 abgewichen wird.
8. Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 finden keinerlei Verwendung für diejenigen Brauereien, die Bier nur für den Hausgebrauch herstellen (Hausbrauer).
9. Der Zusatz von Wasser zum Bier durch Brauer nach Feststellung des Extraktgehaltes der Stammwürze im Gärkeller oder durch Bierhändler oder durch Wirte ist untersagt. Das Hauptzollamt kann Brauern unter den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen den Zusatz von Wasser zum Bier nach Feststellung des Extraktgehaltes der Stammwürze im Gärkeller gestatten.
10. Die Vermischung von Einfachbier, Schankbier, Vollbier und Starkbier miteinander sowie der Zusatz von Zucker zu Bier nach Entstehung der Steuer oder durch Bierhändler oder Wirte ist untersagt.
11. Zur Herstellung von obergärigem Einfachbier kann nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (..)
Der Bundesminister für Finanzen kann Ausnahmen erlassen.